Sämtliche Freiheiten,
die das Internet bietet, bringen leider auch die Gefahren des
Missbrauchs mit sich. Da wir keine kriminellen Handlungen in unseren
Räumen dulden und da die Internetkriminalität aus unserer
Sicht keine Kavaliersdelikte kennt, möchten wir Sie zunächst
über einige einschlägige strafrechtliche Vorschriften
informieren.
1. § 184 StGB Verbreitung pornografischer Schriften (§ 11 Abs.3 StGB)
Wer pornografische Schriften
1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,
2. an einem Ort der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt,
anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren
zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch
Vorbereiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs
mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder
anpreist,
6. an einen anderen gelangen lässt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
8. herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder
einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene
Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem
anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
2. § 11 StGB Personen- und Sachbegriffe
III. Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen
Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen.
3. § 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften
1. Wer pornografische Schriften, die den sexuellen Missbrauch von
Kindern zum Gegenstand haben (kinderpornografische Schriften)
verbreitet,
2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3. herstellt bezieht,
liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist,
einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu
verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu
ermöglichen, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft.
11. Ebenso wird bestraft. wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderporno grafischen Schriften zu verschaffen,
die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.
iV. Wer es unternimmt sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder
wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.
4. § 303a StGB Datenveränderung
1. Wer rechtswidrig Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar
macht oder verändert wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Absatz II: Der Versuch ist strafbar.
5. § 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
1. Wer Propagandamittel einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer
Partei oder Vereinigung, von der unanfechtbar festgestellt ist, dass sie Ersatzorganisation einer solchen Partei ist
2. einer Verreinigung, die unanfechtbar verboten ist weil sie sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken
der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar
festgestellt ist; dass sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen
Vereinigung ist,
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind,
Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
fortzusetzen, im Inland verbreitet oder zur Verbreitung im Inland oder
Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausleiht
oder in Datenspeichern öffentlich zugänglich macht. wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
6. § 86a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
I. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. I, und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder
öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schritten verwendet oder
2. Gegenstände, die derartige Kennzeichen darstellen oder
enthalten, zu Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der
in Nummer 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig
hält, einführt oder ausführt.
II. Kennzeichen im Sinne des Absatzes I sind namentlich Fahnen,
Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in
Satz I genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum
Verwechseln ähnlich sind.
7. § 106 UrhG Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
1.Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne
Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder
Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder
öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit Geldstrafe bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Die oben genannten Vorschriften stellen nur eine kleine aber bedeutende
Auswahl dar. Vor diesem Hintergrund bitten wir um Verständnis
dafür, dass unser Personal angewiesen ist, die Nutzung unserer
Einrichtungen sofort zu unterbinden, wenn sich der Verdacht ergibt,
dass in unseren Räumen Straftaten begangen oder zu ihnen
aufgerufen wird.
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie daher bitte sofort solche Seiten
verlassen, deren Inhalt z. B. verbotene Pornografie,
verfassungsfeindliche Kennzeichen usw. zum Gegenstand hat, falls Sie
auf eine solche Seite unbeabsichtigt geraten sein sollten. Sollten Sie
nach derartigen Seiten suchen wollen, so möchten wir Sie bereits
jetzt darum bitten. unsere Räume zu verlassen.
Haftungsbeschränkungen
Jeder Gast ist verpflichtet sich in unseren Räumen so zu
verhalten, dass andere Personen und deren Eigentum nicht
geschädigt oder gefährdet werden.
Die Schadensersatzpflicht der Firma Mac Beam für Mängel an
den Räumen und Ihrer Einrichtung bei Vertragsschluss ist
ausgeschlossen. Für Schäden aus später auftretenden
Mängeln haftet die Firma Mac Beam nur, wenn sie diese
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat.
Die Firma Mac Beam haftet insbesondere nicht für den Verlust von
Daten ihrer Kunden und dessen Folgen. Dies gilt unabhängig von der
Ursache für den Datenverlust, falls die Firma Mac Beam sich nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen muss. Hiervon
ausgenommen ist der Fall, dass die Mitarbeiter der Firma Mac Beam die
Nutzung des Kunden wegen des Verdachts einer Straftat unterbinden. In
einem solchen Fall hat der Kunde die Räumlichkeiten sofort zu
verlassen. Im Voraus bezahlte Netzzeit verfällt. Bereits bestellte
Speisen und Getränke sind ohne Rücksicht auf ihren Verzehr zu
bezahlen. Der Kunde erhält ein widerrufliches Hausverbot für
sämtliche Filialen der Firm Mac Beam.
Die Firma Mac Beam haftet nicht für Schäden, die ihren Kunden
durch Dritte zugefügt werden, falls die Firma Mac Beam sich nicht
deren Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurechnen lassen muss. Der
Kunde hat keinen Anspruch auf ununterbrochene Leistung, falls
Betriebsstörungen auftreten.